Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen des
AMBULANCE FIRE SERVICE
§ 1 Kostentatbestand, Kostenfreiheit
(1) Für Leistungen des Ambulance Fire Service, nachstehend unter dem Begriff
„AFS“ zusammen gefasst,
werden für die entstandenen Kosten Kostenersatz
durch Rechnung
erhoben.
(2) Der Einsatz des „AFS“ ist bei Großschadensereignissen und im Falle einer
Katastrophe für den
Geschädigten – mit Ausnahme der Regelungen in § 2 ,Abs.
1 – kostenfrei.
§ 2
Kostenpflicht, Kostenschuldner
(1)
Bei Einsätzen zur
Brandbekämpfung sind kostenpflichtig:
1. die
Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigter
ist,
2. die
Geschädigte oder der Geschädigte, wenn sie oder er den Einsatz des „AFS“
grob fahrlässig verursacht hat,
3. die
Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von
Kraft-, Luft-, Schienen- oder
Wasserfahrzeugen entstanden ist,
4. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz des
„AFS“ bei einer Anlage
mit besonderem Gefahrenpotential
erforderlich geworden ist,
5.
von dem
Transportunternehmen, Eigentümer, Besitzer oder sonstigem
Nutzungsberechtigten,
wenn der Schaden bei der Beförderung
von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
vom 13.Dezember 1996 entstanden ist,
6.
von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigem Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr oder der
Schaden beim sonstigen Umgang mit
brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen
Stoffen oder gefährlichen Gütern
entstanden ist,
(2) Für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen
Hilfe, sind kostenpflichtig:
1. die Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich
gemacht hat,
2. die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren
Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat,
3. die Person, in deren Interesse die Leistungen des „AFS“
erbracht wurden,
4. die Person, die Firma oder Veranstalter, die Leistungen
des „AFS“ angefordert haben (Auftraggeber).
(3) Für die Durchführung von Brandsicherheitswachen ist der Veranstalter
kostenpflichtig.
(4)
Mehrere Kostenschuldner
haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Grundlagen für die Kostenbemessung
(1)
Für Leistungen des „AFS“,
die nach diesen AGB erbracht werden, gelten die jeweils gemachten
Angebote (Industrie, Veranstaltungen , Film etc.)
(2)
Die Höhe der
Kosten richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der
aufgewendeten Zeit
sowie nach Art und Zahl des eingesetzten Personals, der
Fahrzeuge und der Geräte oder nach Art
und Zahl der zu prüfenden oder gestellten Geräte.
(3)
Für die Berechnung der
Kosten wird die Zeit vom Verlassen des Standortes
bis zur Rückkehr zugrunde gelegt
(4)
Für die erste
angefangene Stunde wird der Stundensatz voll berechnet. Bei darüber
hinausgehender
Inanspruchnahme werden für jede weitere angefangene
Stunde bis zu 15 Minuten ¼,
bis zu 30 Minuten ½, bis zu 45 Minuten ¾ des
Stundensatzes und
über 45 Minuten der volle Stundensatz berechnet.
Berechnungsgrundlage der Kosten bei
Brandsicherheitswachen ist die Zeit des tatsächlichen Wachdienstes.
(5)
Für die
Lieferung und die Verwendung von Betriebsstoffen, Materialien und
Ersatzteilen sowie für die
Entsorgung von aufgenommen Öl-/ und Kraftstoffen,
sonstigen Chemikalien- und Säurebindern wird
nach den
tatsächlichen Kosten zuzüglich 10% Verwaltungskosten berechnet.
§ 4 Sicherheitsleistungen
Die Ausführung einer Leistung des „AFS“ im Rahmen einer Überlassung von
Geräten oder die Gestellung
von Brandsicherheitswachen kann, soweit kein überwiegendes öffentliches
Interesse besteht,
von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung der
Zahlungspflichtigen
für die Kosten abhängig gemacht werden.
Sind Zahlungspflichtige bereits als säumige Schuldner bekannt und kann die
jeweilige Forderung
vor erbringen der Leistung ermittelt/berechnet werden, liegt es im Ermessen
des „AFS“ die
Leistungserbringung von der vollständigen Zahlung abhängig zu machen.
§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Kosten
(1) Die Kostenschuld entsteht mit der Durchführung der Leistung des
„AFS“.
(2) Die Kosten werden durch Rechnung festgesetzt. Sie wird fällig 14 Tage nach
Rechnungsdatum.
(3) Rückständige Beträge werden im Vollstreckungsverfahren
eingezogen.
§ 6 Haftung
(1)
Der „AFS“ haftet nicht für
Sachbeschädigungen, die er zur Durchführung der beantragten Leistungen
für erforderlich halten durfte. Der Kostenschuldner
hat den „AFS“ von Ersatzansprüchen
Dritter wegen solcher Schäden freizustellen.
(2) Für sonstige Personen- und Sachschäden, die bei der Ausführung der
beantragten Leistung entstehen,
haftet der „AFS“ dem Kostenschuldner nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
Der
Kostenschuldner hat den „AFS“ von Ersatzansprüchen Dritter wegen
Schäden bei Leistungen
freizustellen, sofern diese nicht vom „AFS“ vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
(3)
Der „AFS“ haftet nicht für
die Personen- oder Sachschäden, die durch unsachgemäße
Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und
Ausrüstungsgegenstände durch den
Kostenschuldner verursacht worden sind.
(4)
Sachschäden, die dem „AFS“
bei Ausführung der beantragten Leistung durch die hiermit
verbundene Gefahr entstanden sind, hat der
Kostenschuldner zu ersetzen, sofern sie nicht
vom
AFS-Personal verschuldet sind.
§ 7 Inkrafttreten
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung, spätestens zum
01.Januar 2001 in Kraft.
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